| Freitag, den 11. Dezember 2009 um 10:15 Uhr |
Ansprüche, die ein Geschädigter bei einem Autounfall geltend machen kannJeder Geschädigte ist auch bei sog. eindeutigen Unfallfolgen zahlreichen Kostenfallen ausgesetzt. Jeder Verkehrsunfall gehört daher zur Abwicklung in die Hände eines unabhängigen Profis (Fachanwalt für Verkehrsrecht) und nicht in die Hände des gegnerischen Versicherers oder von Reparaturwerkstätten. Die Anwaltskosten hat im Rahmen der Haftung der gegnerische Versicherer zu übernehmen.
Jeder Geschädigte ist auch bei sog. eindeutigen Unfallfolgen zahlreichen Kostenfallen ausgesetzt. Jeder Verkehrsunfall gehört daher zur Abwicklung in die Hände eines unabhängigen Profis (Fachanwalt für Verkehrsrecht) und nicht in die Hände des gegnerischen Versicherers oder von Reparaturwerkstätten. Die Anwaltskosten hat im Rahmen der Haftung der gegnerische Versicherer zu übernehmen.
Der Fachanwalt gibt Ihnen auf Anfrage eine unverbindliche Auskunft über Nutzen und Risiken und holt bei Mandatierung regelmäßig mehr heraus, als der Geschädigte selbst erzielen kann. Die nachfolgende Aufstellung stellt eine Übersicht über Schadenersatzansprüche dar, die ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall geltend machen kann. Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat eine Vielzahl von möglichen Anspruchsgrundlagen gegen den gegnerischen Versicherer bzw. den gegnerischen Fahrer. Die Ansprüche werden in der Regel gegen den gegnerischen Versicherer durchgesetzt, der direkte Kontakt mit dem Schadensverursacher ist damit nicht gegeben. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Regulierungsverhalten der Versicherer unterschiedlich ist, da die Versicherer in starkem Wettbewerb untereinander stehen und die Regulierungssummen möglichst gering halten wollen. Schnelle höfliche Anschreiben an den Geschädigten suggerieren Kulanz. Die Realität zeigt, dass dessen Ansprüche so gering wie möglich gehalten werden sollen. So sollen bei der Regulierung auch Anwälte rausgehalten werden, "die kosten nur Geld". Versicherer bieten hier das sog. Schadenmanagement an. Vorsicht, das hört sich gut an, aber nützt dem gegnerischen Versicherer, nicht den Ansprüchen von Geschädigten. SachschadenDer Sachschaden ist zunächst zu ermitteln. Hierzu gehört nicht nur der KFZ-Schaden sondern ggf. auch Zubehör und Schäden an persönlichen Gegenständen oder Kleidung. Bei KFZ-Schäden ist Eile geboten, da durch verzögerte Schadenermittlung (Gutachten) wertvolle Zeit vergeht. Ist ein Mietwagen in Anspruch genommen, der vom freundlichen Fahrer des Abschleppwagens "vermittelt" wurde ("zahlt ja die Gegegnseite"), ist Vorsicht geboten: Zum einen kann der sog. Mietwagen-Unfallersatztarif (der wesentlich teurer als die übliche Mietgebühr ist) später der Höhe nach Probleme bereiten (siehe hierzu auch unser Kommentar zum Urteil des BGH vom 07.02.2007 Az. XII ZR 125/04) als auch die Mietdauer (Schadenminderungspflicht) oder die Tatsache, dass später eine Reparatur nicht durchgeführt wird oder ein Ersatzwagen nicht beschafft wird. Dann entfällt der sog. Nutzungswille und es werden gar keine Mietwagenkosten ersetzt. Auch wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, wird bei der Berechnung des Ersatzansprüchs für einen sog. Nutzungsausfall Geld verschenkt. Die Dauer des Nutzungsausfalles errechnet sich bei einem nicht verkehrstüchtigen Fahrzeug wie folgt: Zunächst ist der Schadensermittlungszeitraum vorgeschaltet, der mit Zugang des Gutachtens endet. Ohne Kenntnis von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert kann dem Geschädigten vor Eingang des Gutachtens eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht zugemutet werden. Danach schließt sich eine Überlegungszeit an die nach Umständen zwischen drei und sieben Tage dauert. Sodann schließt sich der Zeitraum der Reparatur oder Wiederbeschaffung an. Unter Berücksichtigung von Feier- bzw. Sonn- und Feiertagen kann dieser Zeitraum noch erheblich länger in Anspruch nehmen. Liegt ein Reparaturschaden vor, darf nicht die Möglichkeit einer eingetretenen (merkantilen) Wertminderung außer Acht gelassen werden. Unfallschäden jeder Art sind vom Fahrzeugeigentümer im Verkaufsfall ungefragt dem Käufer mitzuteilen. Dies führt beim potentiellen Käufer zu der Forderung nach einem Preisabschlag. Deshalb ist ein merkantiler Minderwert auch zu zahlen, wenn ein technischer Minderwert gar nicht verbleibt. Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist auch dann zu erstatten, wenn der Eigentümer den Pkw weiterbenutzt, der Minderwert sich mithin nicht in einem Verkauf konkretisiert (vgl.: BGH 03.10.1961 AZ: VI ZR 238/60). Diese Wertminderung ist ein echter Schaden für den betroffenen Eigentümer. Wenn sich der Eigentümer entschliesst, das unfallbeschädigte Fahrzeug nach der Reparatur selbst weiter zu benutzen, so ist nicht einzusehen, dass dieser Entschluss zu einer Entlastung des Schädigers führen soll. Ein merkantiler Minderwert ist dem Betroffenen daher bei Weiterbenutzung des Kfz in gleicher Weise zuzubilligen, wie dies beim Verkauf des Unfallwagens selbstverständlich ist. Weiter ist beachtlich, dass Fahrzeuge heutzutage eine wesentlich längere Haltbarkeit und Nutzungsdauer aufweisen. Er kommt regelmäßig in Betracht bei Fahrzeugen bis zu einer Zulassungsdauer von 5 Jahren. Bei Ermittlung der Reparaturkosten kann auch ein Totalschaden oder sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Bei Totalschaden wie wirtschaftlichen Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Wagens und dessen Restwert ermittelt. Bereits die Ermittlung dieser Werte kann umstritten sein. Ferner ist gem. § 249 Abs. 2 BGB die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Diese gibt es nicht, wenn keine Reparaturrechnung vorgelegt wird. Versicherer verursachen oft nachteilige Berechnungen für den Geschädigten. Zu beachten ist, dass bei Abrechnung auf (wirtschaftlicher) Totalschadenbasis zunächst vom Brutto - Wiederbeschaffungswert der Restwert in Abzug zu bringen ist und danach die Mehrwertsteuer herauszurechnen ist. Im anderen Fall (Ersatzbeschaffung mit Umsatzsteuer) darf auch nicht zunächst von Netto - Wiederbeschaffungswert erst der Restwert in Abzug gebracht werden und dann die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden. Der Wiederbeschaffungswert definiert sich nach dem BGH als Betrag, den der Geschädigte bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im Umkreis von 50 km seines Wohnortes für ein vergleichbares Fahrzeug zu bezahlten hat (BGH VersR 1966, 830). Eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes über den sog. "Mobile.de- Marktpreis", wie ihn der BSVK (Bundesverband der Sachverständigen) vorschlägt, steht daher der Rechtsprechung des BGH entgegen. Der Schädiger (KFZ - Haftpflichtversicherer) ist auch nicht berechtigt, aus dem Brutto - Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer herauszurechnen, wenn es sich bei dem unfallgeschädigten Fahrzeug um einen älteren PKW Ein Unfallgeschädigter kann auch mit seinem (Schrott-) Fahrzeug nach Belieben verfahren. Er kann dieses selbst verwerten, er kann aber auch erklären, dass er keine weiteren Umstände auf sich nehme und das Wrack dem Versicherer zur Verfügung stelle, in diesem Fall muss er den vollen Wiederbeschaffungswert von dort erhalten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die handelt, für den es im professionellen Handel praktisch keinen Ersatz gibt und nur auf dem Privatmarkt gehandelt wird (OLG Köln, Urteil v. 05.12.2003, AZ: 19 U 85/3 = NJW 2004, 1465 -dort war ein PKW 6 Jahre alt-; AG München v. 25.06.2003 AZ: 331 C 7459//03, AG Borken v. 18.08.2003 AZ: 15 C 130/03, dort 3.100,00 €; NJW 2004, 1916 ff). Restwertrealisierung selbst zu betreiben (vgl. BGH VersR 1983, 758). Der Restwertaufkäufer hat den Wert in Bar zu entrichten und den Geschädigten von Unannehmlichkeiten freizustellen, ebenso sollte eine schriftlicher Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Bei wirtschaftlichem Totalschaden ist es möglich, den Schaden zu reparieren, wenn die Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Das Sachverständigengutachten ist dabei maßgeblich für die Frage, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist. Wenn die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze nicht übersteigen, so hat der Geschädigte auch dann Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, wenn sich im Verlaufe der Reparatur herausstellt, dass diese Grenze überschritten wird. Er muss dann allerdings den tatsächlichen Anfall der die 130-Prozent-Grenze übersteigenden Kosten (Reparaturrechnung) nachweisen. Wenn bereits die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen voraussichtlichen Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze übersteigen, so ist eine Reparatur im Regelfall wirtschaftlich nicht sinnvoll. Entschließt sich der Geschädigte gleichwohl zur Durchführung der Reparatur, so kann er nach einer Mindermeinung (Huber, die Kappung der Mehrwertsteuer bei der fiktiven Schadenabrechnung NZV 2004, 105, 110) die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn diese unter der 130-Prozent-Grenze liegen. Liegen sowohl die voraussichtlichen wie auch die tatsächlichen Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze, so kann er nur auf Totalschadensbasis abrechnen. Probleme kann es geben, wenn der Geschädigte alsbald (bis drei Monate) nach dem Unfall das Fahrzeug verkauft und dies dem Versicherer bekannt wird. Die vorgenannten Feststellungen sind nicht entsprechend anwendbar für Schäden an Liebhaberfahrzeugen oder sog. Oldtimern. Personenschäden
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 18. Dezember 2009 um 11:52 Uhr |
